Psychotherapeutischer Fachdienst
  • Individuelle Unterstützung verhaltensauffälliger und/oder entwicklungsverzögerter Kinder und Jugendlicher der stiftungsinternen Wohngruppen in enger Zusammenarbeit mit den Bezugspersonen und Mitarbeitenden
  • Einzeltherapeutische Angebote
  • Elternberatung
  • Ersteinschätzungen, Verhaltensbeobachtungen und Beratungen in den KiTas
  • Durchführung von Entwicklungs- und Intelligenztestungen sowie emotionaler Diagnostik
  • Unterstützung der Mitarbeitenden durch Fallsupervision, Diagnostik und interne Fortbildungen
  • Unterstützung in Krisensituationen
Heilpädagogischer Fachdienst
  • Beratung im Antragsverfahren für die Eingliederungshilfe
  • Heilpädagogische Beratung von Mitarbeitenden und Eltern
  • Diagnostik und Förderungen von Kindern
  • Netzwerkarbeit im Rahmen der Inklusion
  • Durchführung des Entwicklungstests (ET 6-6-R)
  • Beratung von Eltern und Mitarbeitenden mit der Methode Marte Meo
Motopädischer Fachdienst
  • Motopädische Bewegungseinheiten zur Förderung der Kinder
  • Angebote außerhalb der Kindertageseinrichtungen z.B. Großturnhalle und Großtrampolin in Eben-Ezer
  • Testdiagnostik: MOT 4-6 (Motoriktest für 4-6 jährige Kinder), DES (Diagnostische Einschätzungsskala zur Beurteilung des Entwicklungsstandes und der Schulfähigkeit) & DESK (Dortmunder Entwicklungsscreening für den Kindergarten)
  • Beratung der Eltern und Mitarbeitenden in Bezug auf die motorische Entwicklung
Schulbegleitung
  • Ermöglicht Ihrem Kind die Teilhabe am Unterricht sowie am Schulleben einer wohnortnahen Schule.
  • Unterstützung bei der Mobilität und lebenspraktischen Aufgaben
  • Unterstützung in den emotionalen und sozialen Bereichen
  • Unterstützung und Hilfen im Unterricht bei Umsetzung von Lerninhalten sowie Planung und Struktur von Aufgaben.

Wann kann ein Antrag auf Schulbegleitung gestellt werden?

  • Bei geistiger, körperlicher, mehrfacher oder Sinnesbehinderung als Bestandteil der Eingliederungshilfe. Die Kosten übernimmt der örtliche Sozialhilfeträger (§99 SGB IX).
  • Bei seelischer oder drohender seelischer Behinderung. Kosten übernimmt das Jugendamt (§ 35a SGB VII).